Anthroposophische Medizin
Erfolg für besondere Therapierichtungen
Kostenerstattung für Therapien der Komplementärmedizin – ist das möglich? Ja, sagte die SECURVITA Krankenkasse und setzte es in die Tat um. Nein, erwiderte das Bundesversicherungsamt (BVA) und wollte ein umfassendes Verbot anordnen. Jetzt hat das Bundessozialgericht Klarheit geschaffen: Das höchste Gericht hat das BVA-Verbot in wesentlichen Punkten aufgehoben.
„Seit fast zehn Jahren kämpfen wir für die rechtliche Gleichstellung der besonderen Therapierichtungen mit der Schulmedizin. Das hatten wir bei der Gründung der SECURVITA Krankenkasse als Ziel vor Augen. Wir haben es gegenüber den Behörden und den skeptischen Konkurrenzkassen durchgesetzt. Und wir sind den juristischen Weg durch die Instanzen gegangen, um die Naturheilverfahren zu unterstützen. Jetzt haben wir einen wichtigen Meilenstein erreicht“, betont Thomas Martens, Gründer und Verwaltungsratsvorsitzender der SECURVITA.
Das im Juli 2005 veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 1 A 1/03 R) eröffnet neue Freiräume für bewährte Naturheilverfahren der besonderen Therapierichtungen und ihre Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen.
Es hebt eine restriktive Anordnung des Bundesversicherungsamtes in wesentlichen Punkten auf und erlaubt der SECURVITA Krankenkasse, ihren Versicherten weiterhin Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Heilmittel der besonderen Therapierichtungen zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Rahmen der anthroposophischen Medizin.
Das Urteil war mit Spannung erwartet worden. Von Anfang an hatte sich die SECURVITA auf die Gesetzeslage berufen. Im Fünften Sozialgesetzbuch, das für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen maßgeblich ist, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen“ sind. Diesen Grundsatz hat die SECURVITA zu Gunsten ihrer Versicherten bewertet.
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