Gesundheitswesen
GKV-Finanzreform

 

So bewertet die SECURVITA Krankenkasse die Beschlüsse:


Zum 1. Januar 2027 streicht der Gesetzgeber die Homöopathie und Anthroposophische Medizin aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt für alle Kassen: Keine gesetzliche Krankenkasse darf diese Leistungen als Satzungsleistungen dann noch erstatten – auch die SECURVITA Krankenkasse nicht.


»Wir sind gegen diese Entscheidung und hätten sie uns anders gewünscht«, sagt Vladimir Werner, Vorstand der SECURVITA Krankenkasse. Viele Versicherte haben dieses Angebot jahrzehntelang genutzt und gesundheitlich davon profitiert. Der Homöopathie-Vertrag der SECURVITA mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat Maßstäbe gesetzt und auch die Anthroposophische Medizin gehörte seit der Gründung der SECURVITA zum Angebot. Dafür hat sich die SECURVITA bis zum Bundessozialgericht eingesetzt und in der letzten Instanz gegen alle Widerstände gewonnen.

Wir stehen für Wahlfreiheit und Selbstbestimmung in Gesundheitsfragen und damit sind alle Leistungen gemeint – die Naturheilkunde, die Schulmedizin, die Prävention und andere Gestaltungsmöglichkeiten wie Wahltarife und das Bonusprogramm HealthMiles. Das ist eine Haltung und diese Haltung ist nicht weg, nur weil der Gesetzgeber die Paragrafen ändert.

Selbstbestimmung braucht ein Spektrum, aus dem man wählen kann. Das gibt es bei uns weiterhin: 

  1. Osteopathie, Phytotherapie, Akupunktur und weitere naturheilkundliche Leistungen. 
  2. Vorsorge und Prävention werden ausgebaut – weil sie in allen Lebensphasen wichtig sind.
  3. Beratung wird optimiert: Sie erfahren alles über den Nutzen und die Grenzen unserer Leistungen. Das war immer der Kern von Wahlfreiheit, und das bleibt er.


Die wichtigste Antwort auf die neue Lage ist unsere Arbeitsweise. Sprechen Sie mit uns – über das, was sich für Sie ändert und wir beraten Sie.

Das neue Gesetz bringt Einschnitte in praktisch allen Bereichen des Gesundheitswesens, die Patientinnen und Patienten spüren werden und verunsichern. Im Krankenhaus, in der Apotheke, beim Haus- und Facharzt. Die wichtigsten Auswirkungen durch die Gesundheitsreform aus unserer Sicht beschreiben wir auf Seite 18 in diesem Heft. 

Zur Wahrheit gehört nicht nur, dass bestimmte naturheilkundliche Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen werden. Auch die Regelversorgung in diesem Bereich wird beschnitten. Das betrifft beispielsweise homöopathische und anthroposophische Medikamente für Kinder bis 12 Jahre, die bislang von den Apotheken auf Rezept des Haus-und Kinderarztes an die Familien abgegeben wurden. Sie kamen zum Einsatz gegen Erkältung, Ohren- und Halsentzündungen und bei anderen in der Regel harmlosen Krankheitsverläufen. In vielen Fällen sollte und konnte so der Einsatz von Antibiotika vermieden werden. 

Doch seit dem 30.07.2026 sind Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Anthroposophie und Homöopathie) von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die SECURVITA kann die Kosten für entsprechende Arzneimittel für Versicherte älter als 12 Jahre noch bis zum 31.12.2026 im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen übernehmen. Ab dem 01.01.2027 ist diese Kostenübernahme gesetzlich ausgeschlossen. Bitte denken Sie für die Erstattung der bis zum 31.12.2026 eingelösten Rezepte an die rechtzeitige Einreichung.

Mehr Kosten für Patienten

In die Arzneimittelgruppe, die seit dem 30. Juli nicht mehr erstattungsfähig sind, fallen auch verschreibungspflichtige, naturmedizinische Produkte wie anthroposophische Mistelpräparate. Diese sind ein anerkannter Bestandteil der Krebstherapie in der Komplementärmedizin.

Mehr als zwei Drittel der Krebspatienten wenden heute zusätzlich zu konventionellen Therapieverfahren auch Arzneimittel und Verfahren aus der Naturheilkunde an, wobei anthroposophische Mistelpräparate mit Abstand am häufigsten eingesetzt werden. Die Misteltherapie soll Nebenwirkungen der konventionellen Krebstherapie verringern, das Immunsystem stärken sowie das Allgemeinbefinden und die Lebensqualität verbessern. Die Kosten für z. B. anthroposophische Mistelpräparate werden gesetzlich Versicherte in Zukunft selbst tragen müssen. 

Weniger Informationen

Darüber hinaus ist besonders ärgerlich, dass der Gesetzgeber auch die Informationsrechte der Versicherten beschnitten hat. Ursprünglich sah der Regierungsentwurf lediglich vor, die bestehende Hinweispflicht bei Zusatzbeitragserhöhungen um den digitalen Versand zu ergänzen. Stattdessen wurde daraus vor der finalen Abstimmung die vollständige Streichung der postalischen Informationspflicht. Es bleibt offen, wie viele der rund 75 Millionen gesetzlich Versicherten in Zukunft von einer Beitragserhöhung erfahren: weil sie zufällig die Satzung, das Internet oder ihre Gehaltsabrechnung durchsuchen? Das Sonderkündigungsrecht bleibt zwar for­mal bestehen – aber ein Recht, das man nicht erkennt, kann man schlicht nicht ausüben. 

Der Gesetzgeber verweist auf gesparte Portokosten – bis zu 100 Millionen Euro jährlich, wie die Kassen selbst vorrechnen. Dass dies einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gleichkommt und von einigen, insbesondere großen Kassen befürwortet wird, sagt er nicht. Ausgerechnet in einer Zeit, in der das System unter erheblichem Kostendruck steht und Beitragserhöhungen wahrscheinlicher werden, wird den Versicherten die Entscheidungsfreiheit vernebelt. »Wir lehnen das ab und werden auch weiter­hin dafür sorgen, dass unsere Versicherten persönlich und zeitnah über Beitragserhöhungen und Beitragssenkungen informiert werden«, sagt SECURVITA-Vorstand Vladimir Werner. »Das ist unsere Haltung und die ändert sich nicht, nur weil die Regierung die Gesetze ändert.« 


Das ändert sich zum 1. Januar 2027 für Sie:

Das »GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz«, das zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt, sieht Einsparungen bei Krankenkassen, Krankenhäusern, Ärzten und der Pharmaindustrie vor. Doch auch für Versicherte wird es teurer. 

Höhere Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel und andere Leistungen 

Die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel steigt auf 7,50 bis 15 Euro je Verordnung, die monatliche Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel auf 15 Euro. Besonders chronisch Kranke und Personen mit hohem Behandlungsbedarf werden das spüren. Die Belastungsgrenzen in Höhe von 2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens bzw. 1 Prozent für schwerwiegend chronisch kranke Menschen bleiben aber bestehen. Angehoben werden auch die Zuzahlungen fürs Krankenhaus, die Reha, Fahrkosten und Heilmittel.

Weniger Zuschuss für Zahnersatz 

Künftig beträgt der Grundzuschuss der Krankenkassen zum Zahnersatz nur noch 50 Prozent der Regelversorgung, bislang waren es 60 Prozent. Durch den sinkenden prozentualen Festzuschuss steigt der private Eigenanteil. 

Änderungen beim Krankengeld 

Grundsätzlich bleiben die Höhe des Krankengeldes (70 Prozent des Bruttoeinkommens) und die mögliche Bezugsdauer (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) unverändert. In bestimmten Fällen kann das Krankengeld künftig jedoch niedriger ausfallen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet. Es liegt dann bei 60 Prozent des Nettoeinkommens bzw. 67 Prozent des Nettoeinkommens für Versicherte mit Kindern. Bestimmte Bezieher einer Teilrente verlieren künftig ihren Anspruch auf Krankengeld.

Höhere Einkommensgrenzen 

Für Gutverdiener steigt die Beitragsbemessungsgrenze ab 2027 um mindestens 300 Euro pro Monat. Dadurch werden auf einen größeren Teil des Einkommens Krankenversicherungsbeiträge erhoben (2026: monatlich 5.812,50 Euro, 2027: 6.112,50 Euro). Auch die Versicherungspflichtgrenze soll steigen, also der Betrag, bis zu dem sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern müssen. Der genaue Wert wird noch festgelegt. 

Keine Homöopathie und Anthroposophie mehr 

Homöopathische und anthroposophische Leistungen gehören nicht mehr zum Leis­tungskatalog gesetzlicher Krankenkassen. Wer sie nutzen möchte, muss die Kosten grundsätzlich selbst übernehmen. 

Einschränkung bei Cannabistherapie 

Die Verordnung von Cannabisblüten wurde bereits zum 30.07.2026 ausgeschlossen. Versicherte, die bisher zulasten der Krankenkasse damit versorgt wurden, sollten gemeinsam mit ihrem behandelnden Arzt eine alternative Versorgung besprechen. 

Keine Info über Beitragserhöhung 

Krankenkassen müssen ihre Versicherten künftig nicht mehr über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Bisher haben die Mitglieder ein Infoschreiben erhalten. Durch die Streichung sollen Porto- und Briefkosten gespart werden. Das Sonderkündigungsrecht im Falle einer Beitragserhöhung bleibt aber bestehen.

 

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