SECURVITA
Infos für Leistungserbringer
Datenaustauschverfahren für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Ab dem 1. Juli 2021 sind Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gesetzlich verpflichtet, am elektronischen Datenaustausch nach § 301 Abs. 4 SGB V (TP 4b) teilzunehmen.
Das bedeutet, dass Sie spätestens ab diesem Datum Ihre Rechnungen elektronisch an die SECURVITA Krankenkasse übermitteln müssen.
Wie erfolgt der Umstieg auf den elektronischen Datenaustausch
In Ihrem Haus sind die technischen Voraussetzungen für das Datenaustauschverfahren bereits gegeben und Sie möchten auf den elektronischen Datenaustausch mit der SECURVITA Krankenkasse umsteigen? Dann freuen sich unsere Ansprechpartner:
auf eine E-Mail von Ihnen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen, um die weiteren Schritte abzustimmen.
Ausnahmen
Es gibt zwei Ausnahmen für die neue Regelung:
- Einrichtungen der ambulanten Rehabilitation Sucht, die keine ganztägigen Rehabilitationsleistungen anbieten (Suchtberatungsstellen), bleiben von dieser Regelung bis zum 30. Juni 2025 ausgenommen.
- Mobile Rehabilitationseinrichtungen können schriftlich erklären, dass sie sich bis zum 30. Juni 2026 nicht am Datenaustausch beteiligen möchten.
Gut zu wissen
Bei allen Rechnungen, die nach dem 1. Juli 2021 auf dem Papierweg bei uns eingehen, sind wir verpflichtet, unsere Zahlung um 5 Prozent zu kürzen (§ 303 Abs. 3 SGB V), um so unsere höheren Erfassungskosten abzudecken.
Ergänzende Informationen
Anruf genügt
Kostenlos aus dem Fest- und Mobilfunknetz anrufen.
0800 600 3000